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  •  Unterrichtsregelung Karneval

     

    1. Weiberfastnacht normaler Unterricht
    2. Rosenmontag und Veilchendienstag kein Unterricht (bewegliche Ferientage)
  • "Aktuelle Verkehrsmeldung bei Eis und Schnee" des VRT

    Unter aktuelle Verkehrsmeldungen finden Sie die witterungsbedingte Fahrplaninformations-Seite.

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Donnerstag, 02. Februar 2012
Donnerstag, 09. Februar 2012
Donnerstag, 23. Februar 2012

Ihr Weg zur Fachgebundenen oder Allgemeinen Hochschulreife

Es ist möglich, über die Berufsbildenden Schulen bis zur Universität durchzustarten.

 

Voraussetzung für den Besuch des einjährigen Vollzeitbildungsganges Berufsoberschule II, der zur fachgebunden oder allgemeinen Hochschulreife (Abitur), führt, ist die Fachhochschulreife, die entweder mit

  • dem Abschluss der Berufsoberschule I (bisher: Fachoberschule) oder
  • dem Abschluss der Höheren Berufsfachschule einschließlich der Ergänzungsprüfung und einem mindestens sechsmonatigem gelenktem Praktikum oder
  • oder dem Abschluss der berufsbegleitenden Dualen Berufsoberschule oder
  • einem als gleichwertig anerkannter Abschluss erworben werden kann.

Mit dem neuen Bildungsgang Berufsoberschule II (BOS II) in den Schwerpunkten Gesundheit und Soziales  und Wirtschaft und Verwaltung sollen allgemeine und berufliche Bildung gleichwertig und durchlässig werden.

Um in der BOS II die allgemeine Hochschulreife zu erlangen, müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden.

Dies muss eine Fremdsprache sein, die an den Gymnasien in Rheinland-Pfalz als

2. Fremdsprache (Französisch, Latein, Griechisch, Russisch) anerkannt ist.

Die Kenntnisse können nachgewiesen werden durch:

  • einen vierjährigen erfolgreich beendeten Unterricht in dieser Fremdsprache in der Sekundarstufe I einer allgemeinbildenden Schule oder
  • den Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der BOS II (hier: Französisch) im Umfang von 160 Stunden und mindestens der Note ausreichend.

(um hieran teilnehmen zu können, muss die erfolgreiche Teilnahme an 160 Stunden Französisch in BOS I oder anderer Institution nachgewiesen werden) oder

  • den Nachweis eines Fremdsprachenzertifikats der Stufe II (Niveaustufe B1) oder
  • eine mindestens mit der Note „ausreichend“ abgelegte Ergänzungsprüfung mit o.g. Anforderungen)

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